§ 66 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 66 Schuldübernahme



(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß der Verband eine Schuld übernimmt, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht aufgenommen hat, das Unternehmen des Verbands vor dessen Gründung zu beginnen.

(2) Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbands.



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