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Änderung § 16 ZKBSV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 ZKBSV, alle Änderungen durch Artikel 354 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der ZKBSV

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§ 16 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 354 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Geschäftsordnung


(Text alte Fassung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.

(Text neue Fassung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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