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§ 5 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt



Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. § 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 LPartG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 LPartG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Verpflichtung zum ... 2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt Die Lebenspartner sind einander ... dass die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5 , 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b ...