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§ 1c - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

§ 1c Verfahren



Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.





 

Frühere Fassungen von § 1c Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 02.07.2010 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1c Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1c PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1d PflSchSachkV Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (vom 01.04.2012)
... für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt entsprechend. (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 PflSchSachkV Übergangsvorschrift
... §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 27 BQFGEG Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
... § 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch ... für die Ausübung einer Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 an. § 1c gilt entsprechend. (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... Absatz 5 der neue Absatz 3. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen ... haben. (2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. § 1c Verfahren Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, ...