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§ 4 - Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV k.a.Abk.)

§ 4 Nachprüfung



Untersagt die zuständige Behörde eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2, § 10a Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes, weil die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten fehlen, kann sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit in den Fällen einer Untersagung nach § 10 Abs. 2 und § 10a Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 2, in den Fällen einer Untersagung nach § 22 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 Abs. 1 abhängig machen.

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Zitierungen von § 4 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PflSchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a PflSchSachkV Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit (vom 13.07.2010)
... im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen. § 4 bleibt unberührt. (4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV
... im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen. § 4 bleibt unberührt. (4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der die ...