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Änderung § 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 13.07.2010

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung


(1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel oder die Ausübung einer anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit folgender Maßgabe:

1. Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Prüfung festgestellt, ob der Prüfling die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

2. Die zuständige Behörde kann auch eine bestandene Prüfung nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1470) in der bis zum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung oder eine Prüfung nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, wenn die Kenntnisse nach Nummer 1 Gegenstand der Prüfung gewesen sind.

(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird ferner erbracht durch die Vorlage

1. eines Zeugnisses über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie,

2. einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder pharmazeutisch-technische Assistentin,

3. eines Zeugnisses über eine bestandene Abschlussprüfung in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen.

(Text alte Fassung)

(3) Einem Zeugnis nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt sind Zeugnisse über bestandene Abschlussprüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat abgelegt wurden und die nach der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sind. Abschlussprüfungen nach Absatz 2 Nr. 3 gleichgestellt sind durch Zeugnisse nachgewiesene bestandene Abschlussprüfungen in den in Anlage 1 Abschnitt D aufgeführten Berufen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat abgelegt wurden.

(Text neue Fassung)