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§ 8 - Richterwahlgesetz (RiWG k.a.Abk.)

G. v. 25.08.1950 BGBl. S. 368; zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.08.1950; FNA: 301-2 Richter
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§ 8



(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.



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Frühere Fassungen von § 8 Richterwahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 133 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Richterwahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RiWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 133 10. ZustAnpV Änderung des Richterwahlgesetzes
...  In § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil ...