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Änderung § 6 Richterwahlgesetz vom 08.09.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 133 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesminister der Justiz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt der Bundesminister der Justiz.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(2) 1 Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Die Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfahren erteilt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.