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§ 1 - Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz (StVUnfStatG)

§ 1



Über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, wird laufend eine Bundesstatistik geführt. Sie dient dazu, eine aktuelle, umfassende und zuverlässige Datenbasis über Struktur und Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle zu erstellen.



 

Zitierungen von § 1 StVUnfStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 StVUnfStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVUnfStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StVUnfStatG
... eines Geschädigten, die durch Unfälle oder als Folge von Unfällen nach § 1 eingetreten ...