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Änderung § 6 StVUnfStatG vom 08.09.2015

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§ 6 StVUnfStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 StVUnfStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 497 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

(heute geltende Fassung)