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§ 33 - Handelsregisterverordnung (HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs



(1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentlichung zum Abruf bereitgestellt.

(2) 1Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. 2Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. 3Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.

(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.

(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.

(5) 1Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen. 2Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.



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Frühere Fassungen von § 33 HRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 HRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 HRV (zu § 33 Absatz 5) Muster für Registerbekanntmachungen (vom 01.08.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt werden." 21. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der Absatz 4 ... aufgehoben. 36. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) Muster für Bekanntmachungen Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 13 MoMiG Änderung der Handelsregisterverordnung
... ersetzt. 6a. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 33 Abs. 3) Muster für Bekanntmachungen Amtsgericht Charlottenburg - Registergericht ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung
... L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 ... 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf Die ... bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen. § 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (1) ... ist." 16. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5 ) Muster für Registerbekanntmachungen [Bezeichnung des zuständigen ...