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Änderung § 34 HRV vom 01.11.2008

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§ 34 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 34 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung)

In den Bekanntmachungen sind, falls entsprechende Mitteilungen vorliegen, auch der Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, und die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Es ist in den Bekanntmachungen darauf hinzuweisen, daß diese Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit erfolgen.

(Text neue Fassung)

In den Bekanntmachungen sind, falls entsprechende Mitteilungen vorliegen, auch der Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, und die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Ist eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen, so ist diese anstelle der Lage der Geschäftsräume anzugeben. Es ist in den Bekanntmachungen darauf hinzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)