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Änderung § 53 HRV vom 16.11.2006

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§ 53 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
§ 53 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umstellung


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in Papierform geführten Registerblattes elektronisch in den für das maschinell geführte Handelsregister bestimmten Datenspeicher aufzunehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Handelsregisters bestimmt wird (§ 48). Die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig.

(2) § 52 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)