Änderung § 16a HRV vom 01.01.2007

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§ 16a HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 16a HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen


vorherige Änderung

 


Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 4 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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