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Änderung § 36 HRV vom 01.01.2007

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§ 36 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 36 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36


(Text alte Fassung)

(1) Bei Benachrichtigungen von der Eintragung sind möglichst Vordrucke zu benutzen.

(2)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann (§ 130 Abs. 2 Satz 2 FGG).

(Text neue Fassung)

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann (§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

 (keine frühere Fassung vorhanden)