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Änderung § 56 HRV vom 01.01.2007

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§ 56 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 56 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Eintragung in das maschinell geführte Handelsregister


(1) Die Eintragung in das maschinell geführte Handelsregister kann auch von dem Richter oder Rechtspfleger selbst vorgenommen werden. Einer Eintragungsverfügung bedarf es in diesem Fall nicht.

(2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.

(3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Dieses Datum und der Zeitpunkt der Bestätigung gemäß Absatz 2 sind in den Registerakten zu vermerken.