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Änderung § 58a HRV vom 01.01.2007

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§ 58a HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 58a HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen


(Text neue Fassung)

§ 58a


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Bei dem maschinell geführten Handelsregister sind diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nicht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 in den aktuellen Ausdruck einfließen, grau zu hinterlegen, oder es ist auf andere eindeutige Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.