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Änderung § 59 HRV vom 01.01.2007

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§ 59 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 59 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

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§ 59 Berichtigungen


(Text neue Fassung)

§ 59


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(1) Bei dem maschinell geführten Handelsregister können Berichtigungen abweichend von § 17 Abs. 2 auch unmittelbar an der zu berichtigenden Stelle im Registerblatt oder in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden.

(2) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 58 oder § 58a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.