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Änderung § 65 HRV vom 01.01.2007

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§ 65 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 65 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Umfang des automatisierten Datenabrufs


(Text neue Fassung)

§ 65


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(1) Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 sowie § 9a des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 64) nicht gleich.

(2) Soweit die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Handelsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist, umfasst die Berechtigung nach Absatz 1 auch den Abruf der in den Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 9 Abs. 1 und 2) enthaltenen Daten.