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Synopse aller Änderungen der Butterverordnung am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 19 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ButterV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 19 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 1a Begriffsbestimmung
Abschnitt 2 Butter
    § 2 Ergänzende Vorschriften zur Herstellung
    § 3 Ergänzende Vorschriften zur Kennzeichnung
Abschnitt 3 Butter der Handelsklassen
    § 4 Inverkehrbringen nach Handelsklassen
    § 5 Herstellung
    § 6 Qualitätsanforderungen
    § 7 Prüfung der Handelsklasse
    § 8 Markenberechtigung
    § 9 Abwertung
    § 10 Verpackung von Butter der Handelsklassen
    § 11 Zusätzliche Kennzeichnung
    § 12 Butter aus anderen Mitgliedstaaten
    § 13 Gütezeichen für Markenbutter
Abschnitt 4 Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert
    § 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften
    § 15 Ergänzende Kennzeichnung
Abschnitt 5 Schlußbestimmungen
    § 16 Überwachung, Befugnisse der Landesbehörden
    § 17 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 18 Übergangsvorschrift
(Text neue Fassung)

    § 18 Übergangsbestimmungen
    Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) Bestimmungen für die Durchführung von Butterprüfungen
    Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3) Muster der Bescheinigung über Markenbutter
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Übergangsvorschrift




§ 18 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.



(1) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach den bis zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union.

(3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1 in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(4) 1 Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.