§ 18 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 18 Marktbeherrschung


§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1.
ohne Wettbewerber ist,

2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1.
sein Marktanteil,

2.
seine Finanzkraft,

3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,

4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,

5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen,

6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,

7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,

8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie

9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte,

2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,

3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,

4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,

5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und

2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder

2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder

2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 1 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 18 GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 09.06.2017Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
aktuellvor 30.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a GWB Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (vom 19.01.2021)
... feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb ...
§ 20 GWB Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht (vom 10.08.2021)
... liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch ...
§ 36 GWB Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen (vom 19.01.2021)
... als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder 3. die marktbeherrschende ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
§ 4 PostG Begriffsbestimmungen (vom 30.06.2013)
... befördert werden. 6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 11 WSF-DV Auflagen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Rekapitalisierungsmaßnahmen
... das begünstigte Unternehmen auf mindestens einem der relevanten Märkte nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über beträchtliche Marktmacht und überstieg die Rekapitalisierungsmaßnahme ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu den §§ 4 bis 18 wird die Angabe „18" durch die Angabe „17" ersetzt. b) In der ... c) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18 Marktbeherrschung". d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:  ... das Wort „sonstiges" eingefügt. 5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt: „§ 18 Marktbeherrschung (1) Ein Unternehmen ist ... 5. Dem § 19 wird folgender § 18 vorangestellt: „§ 18 Marktbeherrschung (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter ...

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
...  § 86 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung". 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9. b) Nach § 18 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Bei der Bewertung der ... feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf Märkten im Sinne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb ... liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch ... als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder". 14. § 38 wird wie folgt ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Kapitel 2 Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 18 Marktbeherrschung § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden ... Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen". 3. Vor § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „Kapitel 2 Marktbeherrschung, ... 2 Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten". 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne ... ein Komma und die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen Markt im Sinne von § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a," eingefügt. 23. § 37 Absatz 1 ...

Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 1 9. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... festgelegten Markt ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt. Die Regulierungsbehörde ...


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