§ 114 Monitoring und Vergabestatistik
(1)
1Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des
§ 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht.
2Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.
(2)
1Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.
2Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des
§ 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des
§ 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des
§ 105.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.
Frühere Fassungen von § 114 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 106 GWB Schwellenwerte (vom 18.04.2016) ... die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Sektorenverordnung (SektVO)Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Vergabeverordnung (VgV)Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Sonstige
Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Zitat in folgenden NormenVergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 1 VgOptG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort ... soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist." 3. § 114 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... von Vergabedaten" durch das Wort „Vergabestatistik" ersetzt. b) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des ...
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 1 VergRModG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ... umfassen § 113 Verordnungsermächtigung § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten Abschnitt 2 Vergabe von ... ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich ... Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet. § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten (1) Die obersten ...
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