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Änderung § 78 GWB vom 19.01.2021

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§ 78 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 78 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Kostentragung und -festsetzung


(Text neue Fassung)

§ 78 Nichtzulassungsbeschwerde


vorherige Änderung

1 Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2 Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.



(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) 1 Über
die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2 Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist
von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen.
2 Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. 3 In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen
durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) 1 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,
so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. 3 In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. 4 Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.