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Änderung § 81f GWB vom 19.01.2021

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§ 81f GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 81f GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2

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§ 81f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 81f Verzinsung der Geldbuße


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1 Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. 2 § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde.