Änderung § 102 GWB vom 24.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 102 GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 VergabeRModG am 24. April 2009 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 102 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2009 geltenden Fassung
§ 102 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 102 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(Text neue Fassung)

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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