Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 75 GWB vom 03.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 GWB, alle Änderungen durch Artikel 21 ÜVerfBesG am 3. Dezember 2011 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 75 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 75 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(Text alte Fassung)

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2 Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) 1 Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 67, 68, 72 und 73 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. 2 Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) 1 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. 2 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige