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Änderung § 110a GWB vom 14.12.2011

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§ 110a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 110a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen


vorherige Änderung

 


(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)