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Änderung § 27 GWB vom 01.04.2012

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§ 27 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 27 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger *) zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

(Text neue Fassung)

(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;

2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;

3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;

4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.

(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.

(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.

(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.

vorherige Änderung

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

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