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Änderung § 43 GWB vom 01.04.2012

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§ 43 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 43 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

(Text neue Fassung)

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,

2. die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,

3. die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,

4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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