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Änderung § 60 GWB vom 30.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 60 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Einstweilige Anordnungen


Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

(Text alte Fassung)

1. eine Verfügung nach § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,

(Text neue Fassung)

1. eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Abs. 3a,

2. eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Abs. 2 Satz 2,

3. eine Verfügung nach § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 3 oder § 34 Abs. 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)