§ 151 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 151 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Text alte Fassung) § 151 (neu) | (Text neue Fassung)§ 151 Verfahren |
1 Konzessionsgeber geben die Absicht bekannt, eine Konzession zu vergeben. 2 Auf die Veröffentlichung der Konzessionsvergabeabsicht darf nur verzichtet werden, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes zulässig ist. 3 Im Übrigen dürfen Konzessionsgeber das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen vorbehaltlich der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu den Einzelheiten des Vergabeverfahrens frei ausgestalten. |