§ 162 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 162 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
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(Text alte Fassung) § 162 (neu) | (Text neue Fassung)§ 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung |
1 Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. 2 Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar. |