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Änderung § 178 GWB vom 18.04.2016

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§ 178 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 178 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203

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§ 178 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 178 Beschwerdeentscheidung


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1 Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. 2 In diesem Fall entscheidet das Gericht in der Sache selbst oder spricht die Verpflichtung der Vergabekammer aus, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden. 3 Auf Antrag stellt es fest, ob das Unternehmen, das die Nachprüfung beantragt hat, durch den Auftraggeber in seinen Rechten verletzt ist. 4 § 168 Absatz 2 gilt entsprechend.