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Änderung § 110a GWB vom 18.04.2016

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§ 110a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 110a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110a Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen


(Text neue Fassung)

§ 110a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vergabekammer stellt die Vertraulichkeit von Verschlusssachen und anderen vertraulichen Informationen sicher, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Mitglieder der Vergabekammern sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen.



 
(heute geltende Fassung)