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Änderung § 33a GWB vom 27.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33a GWB, alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 27. Dezember 2016 und Änderungshistorie des GWB

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§ 33a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2016 geltenden Fassung
§ 33a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33a Schadensersatzpflicht


vorherige Änderung

 


(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1 Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. 2 Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. 3 Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem

1. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten,

3. die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder

4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.

(3) 1 Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. 2 Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.

(4) 1 Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 2 Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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