Änderung § 43a GWB vom 09.06.2017

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§ 43a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 43a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

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§ 43a (neu)


(Text neue Fassung)

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.




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