Änderung § 84 GWB vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. GWBÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie des GWB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 84 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 84 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Rechtsbeschwerde zum BGH


(Text neue Fassung)

§ 84 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof


vorherige Änderung

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.



1 Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. 2 Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed