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Änderung § 52 GWB vom 22.12.2007

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§ 52 GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2007 geltenden Fassung
§ 52 GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen


Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.