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Synopse aller Änderungen des GWB am 27.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Dezember 2016 durch Artikel 1 des 9. GWBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GWB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2016 geltenden Fassung
GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Wettbewerbsbeschränkungen
    Erster Abschnitt Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
       § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
       § 2 Freigestellte Vereinbarungen
       § 3 Mittelstandskartelle
       §§ 4 bis 17 (weggefallen)
    Zweiter Abschnitt Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
       § 18 Marktbeherrschung
       § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
       § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht
       § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
    Dritter Abschnitt Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
       § 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
       § 23 (weggefallen)
    Vierter Abschnitt Wettbewerbsregeln
       § 24 Begriff, Antrag auf Anerkennung
       § 25 Stellungnahme Dritter
       § 26 Anerkennung
       § 27 Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
    Fünfter Abschnitt Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
       § 28 Landwirtschaft
       § 29 Energiewirtschaft
       § 30 Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften
       § 31 Verträge der Wasserwirtschaft
       § 31a Wasserwirtschaft, Meldepflicht
       § 31b Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
    Sechster Abschnitt Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen
       § 32 Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
       § 32a Einstweilige Maßnahmen
       § 32b Verpflichtungszusagen
       § 32c Kein Anlass zum Tätigwerden
       § 32d Entzug der Freistellung
       § 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
       § 33 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 33a Schadensersatzpflicht
       § 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde
       § 33c Schadensabwälzung
       § 33d Gesamtschuldnerische Haftung
       § 33e Kronzeuge
       § 33f Wirkungen des Vergleichs
       § 33h Verjährung
       § 34 Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde
       § 34a Vorteilsabschöpfung durch Verbände
    Siebenter Abschnitt Zusammenschlusskontrolle
       § 35 Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
       § 36 Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen
       § 37 Zusammenschluss
       § 38 Berechnung der Umsatzerlöse und der Marktanteile
       § 39 Anmelde- und Anzeigepflicht
       § 40 Verfahren der Zusammenschlusskontrolle
       § 41 Vollzugsverbot, Entflechtung
       § 42 Ministererlaubnis
       § 43 Bekanntmachungen
    Achter Abschnitt Monopolkommission
       § 44 Aufgaben
       § 45 Mitglieder
       § 46 Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder
       § 47 Übermittlung statistischer Daten
    Neunter Abschnitt Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
       I. Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
          § 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
          § 47b Aufgaben
          § 47c Datenverwendung
          § 47d Befugnisse
          § 47e Mitteilungspflichten
          § 47f Verordnungsermächtigung
          § 47g Festlegungsbereiche
          § 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen
          § 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
          § 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
       II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
          § 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
       III. Evaluierung
          § 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen
Zweiter Teil Kartellbehörden
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 48 Zuständigkeit
       § 49 Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde
       § 50 Vollzug des europäischen Rechts
       § 50a Zusammenarbeit im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
       § 50b Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
       § 50c Behördenzusammenarbeit
    Zweiter Abschnitt Bundeskartellamt
       § 51 Sitz, Organisation
       § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
       § 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Dritter Teil Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    Erster Abschnitt Verwaltungssachen
       I. Verfahren vor den Kartellbehörden
          § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
          § 55 Vorabentscheidung über Zuständigkeit
          § 56 Anhörung, mündliche Verhandlung
          § 57 Ermittlungen, Beweiserhebung
          § 58 Beschlagnahme
          § 59 Auskunftsverlangen
          § 60 Einstweilige Anordnungen
          § 61 Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung
          § 62 Bekanntmachung von Verfügungen
       II. Beschwerde
          § 63 Zulässigkeit, Zuständigkeit
          § 64 Aufschiebende Wirkung
          § 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
          § 66 Frist und Form
          § 67 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
          § 68 Anwaltszwang
          § 69 Mündliche Verhandlung
          § 70 Untersuchungsgrundsatz
          § 71 Beschwerdeentscheidung
          § 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 72 Akteneinsicht
          § 73 Geltung von Vorschriften des GVG und der ZPO
       III. Rechtsbeschwerde
          § 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
          § 75 Nichtzulassungsbeschwerde
          § 76 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
       IV. Gemeinsame Bestimmungen
          § 77 Beteiligtenfähigkeit
          § 78 Kostentragung und -festsetzung
          § 78a Elektronische Dokumentenübermittlung
          § 79 Rechtsverordnungen
          § 80 Gebührenpflichtige Handlungen
    Zweiter Abschnitt Bußgeldverfahren
       § 81 Bußgeldvorschriften
       § 81a Auskunftspflichten
       § 82 Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
       § 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
       § 83 Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
       § 84 Rechtsbeschwerde zum BGH
       § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
       § 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
    Dritter Abschnitt Vollstreckung
       § 86a Vollstreckung
    Vierter Abschnitt Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
       § 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
       § 88 Klageverbindung
       § 89 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
       § 89a Streitwertanpassung
    Fünfter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
       § 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
       § 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden
       § 91 Kartellsenat beim OLG
       § 92 Zuständigkeit eines OLG oder des ObLG für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
       § 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
       § 94 Kartellsenat beim BGH
       § 95 Ausschließliche Zuständigkeit
       § 96 (weggefallen)
Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
    Kapitel 1 Vergabeverfahren
       Abschnitt 1 Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
          § 97 Grundsätze der Vergabe
          § 98 Auftraggeber
          § 99 Öffentliche Auftraggeber
          § 100 Sektorenauftraggeber
          § 101 Konzessionsgeber
          § 102 Sektorentätigkeiten
          § 103 Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe
          § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge
          § 105 Konzessionen
          § 106 Schwellenwerte
          § 107 Allgemeine Ausnahmen
          § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
          § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
          § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
          § 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
          § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen
          § 113 Verordnungsermächtigung
          § 114 Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten
       Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
          Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich
             § 115 Anwendungsbereich
             § 116 Besondere Ausnahmen
             § 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen
             § 118 Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
          Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren und Auftragsausführung
             § 119 Verfahrensarten
             § 120 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
             § 121 Leistungsbeschreibung
             § 122 Eignung
             § 123 Zwingende Ausschlussgründe
             § 124 Fakultative Ausschlussgründe
             § 125 Selbstreinigung
             § 126 Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse
             § 127 Zuschlag
             § 128 Auftragsausführung
             § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
             § 130 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
             § 131 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr
             § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
             § 133 Kündigung von öffentlichen Aufträgen in besonderen Fällen
             § 134 Informations- und Wartepflicht
             § 135 Unwirksamkeit
       Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
          Unterabschnitt 1 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
             § 136 Anwendungsbereich
             § 137 Besondere Ausnahmen
             § 138 Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
             § 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen
             § 140 Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten
             § 141 Verfahrensarten
             § 142 Sonstige anwendbare Vorschriften
             § 143 Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
          Unterabschnitt 2 Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
             § 144 Anwendungsbereich
             § 145 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
             § 146 Verfahrensarten
             § 147 Sonstige anwendbare Vorschriften
          Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen
             § 148 Anwendungsbereich
             § 149 Besondere Ausnahmen
             § 150 Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
             § 151 Verfahren
             § 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren
             § 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
             § 154 Sonstige anwendbare Vorschriften
    Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren
       Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden
          § 155 Grundsatz
          § 156 Vergabekammern
          § 157 Besetzung, Unabhängigkeit
          § 158 Einrichtung, Organisation
          § 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
       Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer
          § 160 Einleitung, Antrag
          § 161 Form, Inhalt
          § 162 Verfahrensbeteiligte, Beiladung
          § 163 Untersuchungsgrundsatz
          § 164 Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen
          § 165 Akteneinsicht
          § 166 Mündliche Verhandlung
          § 167 Beschleunigung
          § 168 Entscheidung der Vergabekammer
          § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens
          § 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht
       Abschnitt 3 Sofortige Beschwerde
          § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit
          § 172 Frist, Form, Inhalt
          § 173 Wirkung
          § 174 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
          § 175 Verfahrensvorschriften
          § 176 Vorabentscheidung über den Zuschlag
          § 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts
          § 178 Beschwerdeentscheidung
          § 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
          § 180 Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch
          § 181 Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens
          § 182 Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer
          § 183 Korrekturmechanismus der Kommission
          § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Teil 5 Anwendungsbereich des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes
    § 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 186 Übergangsbestimmungen
    Anlage (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33a (neu)




§ 33a Schadensersatzpflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1 Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. 2 Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter. 3 Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören unter anderem

1. die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,

2. die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten,

3. die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder

4. gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen.

(3) 1 Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. 2 Dabei kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden.

(4) 1 Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. 2 Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33b (neu)




§ 33b Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schadensersatz gefordert, so ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde. 2 Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. 3 Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33c (neu)




§ 33c Schadensabwälzung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. 2 Der Schaden des Abnehmers ist ausgeglichen, soweit der Abnehmer einen Preisaufschlag, der durch einen Verstoß nach § 33a Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Abnehmer (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat (Schadensabwälzung). 3 Davon unberührt bleibt der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines entgangenen Gewinns nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Gewinn durch die Weitergabe des Preisaufschlags verursacht worden ist.

(2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass der Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn

1. der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begangen hat,

2. der Verstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers zur Folge hatte und

3. der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die

a) Gegenstand des Verstoßes waren,

b) aus Waren oder Dienstleistungen hervorgegangen sind, die Gegenstand des Verstoßes waren, oder

c) Waren oder Dienstleistungen enthalten haben, die Gegenstand des Verstoßes waren.

(3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33d (neu)




§ 33d Gesamtschuldnerische Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Begehen mehrere gemeinschaftlich einen Verstoß im Sinne des § 33a Absatz 1, sind sie als Gesamtschuldner zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Im Übrigen finden die §§ 830 und 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(2) 1 Das Verhältnis, in dem die Gesamtschuldner untereinander für die Verpflichtung zum Ersatz und den Umfang des zu leistenden Ersatzes haften, hängt von den Umständen ab, insbesondere davon, in welchem Maß sie den Schaden verursacht haben. 2 Im Übrigen finden die §§ 421 bis 425 sowie 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

(3) 1 Verstoßen mehrere Unternehmen gegen § 1 oder 19 oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so ist die Verpflichtung eines kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zum Schadensersatz nach § 33a Absatz 1 auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Verstoß entsteht, wenn

1. sein Anteil an dem relevanten Markt während des Zeitraums, in dem der Verstoß begangen wurde, stets weniger als 5 Prozent betrug und

2. die regelmäßige Ersatzpflicht nach Absatz 1 seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährden und seine Aktiva jeden Werts berauben würde.

2 Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten. 3 § 33e Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) 1 Die übrigen Rechtsverletzer können von dem kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Ausgleichung nach Absatz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den dieses seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. 2 Satz 1 gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der beteiligten Rechtsverletzer aus dem Verstoß entstehen.

(5) Die Beschränkung der Haftung nach den Absätzen 3 und 4 ist ausgeschlossen, wenn

1. das kleine oder mittlere Unternehmen den Verstoß organisiert oder

2. das kleine oder mittlere Unternehmen die anderen Rechtsverletzer zur Teilnahme an dem Verstoß gezwungen hat oder

3. in der Vergangenheit bereits die Beteiligung des kleinen oder mittleren Unternehmens an einem sonstigen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen Wettbewerbsrecht im Sinne des § 89e Absatz 2 behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33e (neu)




§ 33e Kronzeuge


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Abweichend von § 33a Absatz 1 ist ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen oder eine an dem Kartell beteiligte natürliche Person, dem oder der im Rahmen eines Kronzeugenprogramms der vollständige Erlass der Geldbuße gewährt wurde (Kronzeuge), nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der seinen oder ihren unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten aus dem Verstoß entsteht. 2 Anderen Geschädigten ist der Kronzeuge nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß § 33a Absatz 1 entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.

(2) In Fällen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Kronzeuge nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, soweit die Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Rechtsverletzer bereits verjährt sind.

(3) 1 Die übrigen Rechtsverletzer können von dem Kronzeugen Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 nur bis zur Höhe des Schadens verlangen, den dieser seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat. 2 Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausgleichung von Schäden, die anderen als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der an dem Kartell beteiligten Unternehmen aus dem Verstoß entstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33f (neu)




§ 33f Wirkungen des Vergleichs


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle einer durch einvernehmliche Streitbeilegung erzielten Einigung (Vergleich) über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 der sich vergleichende Gesamtschuldner in Höhe seines Anteils an dem Schaden von seiner Haftung gegenüber dem sich vergleichenden Geschädigten befreit. 2 Die übrigen Gesamtschuldner sind nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der nach Abzug des Anteils des sich vergleichenden Gesamtschuldners verbleibt. 3 Den Ersatz des verbliebenen Schadens kann der sich vergleichende Geschädigte von dem sich vergleichenden Gesamtschuldner nur verlangen, wenn der sich vergleichende Geschädigte von den übrigen Gesamtschuldnern insoweit keinen vollständigen Ersatz erlangen konnte. 4 Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Vergleichsparteien dies in dem Vergleich ausgeschlossen haben.

(2) Gesamtschuldner, die nicht an dem Vergleich nach Absatz 1 beteiligt sind, können von dem sich vergleichenden Gesamtschuldner keine Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 für den Ersatz des Schadens des sich vergleichenden Geschädigten verlangen, der nach Abzug des Anteils des sich vergleichenden Gesamtschuldners verblieben ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33h (neu)




§ 33h Verjährung


vorherige Änderung

 


(1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist,

2. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen

a) von den Umständen, die den Anspruch begründen, und davon, dass sich daraus ein Verstoß nach § 33 Absatz 1 ergibt, sowie

b) von der Identität des Rechtsverletzers und

3. der den Anspruch begründende Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet worden ist.

(3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Verstoß nach § 33 Absatz 1 beendet wurde.

(4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1, der den Schaden ausgelöst hat.

(5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.

(6) 1 Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn

1. eine Kartellbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Absatz 1 trifft;

2. die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das als solche handelnde Gericht Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder auf ihr Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gegen eine Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des § 89e Absatz 2 trifft oder

3. der Anspruchsberechtigte gegen den Rechtsverletzer Klage auf Auskunft oder Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g erhoben hat.

2 Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. 3 § 204 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

(7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung dieses Schadensersatzanspruchs.

(8) 1 Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten,

1. die nicht unmittelbare oder mittelbare Abnehmer oder Lieferanten des Kronzeugen sind, gegen den Kronzeugen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von den übrigen Rechtsverletzern keinen vollständigen Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden Schadens erlangen konnte;

2. die nicht unmittelbare oder mittelbare Abnehmer oder Lieferanten eines kleinen oder mittleren Unternehmens nach § 33d Absatz 3 Satz 1 sind, gegen dieses Unternehmen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte nach § 33d Absatz 3 Satz 2 von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen keinen vollständigen Ersatz seines aus dem Verstoß entstehenden Schadens erlangen konnte.

2 Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt.