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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 4 Planung des Rehabilitationsverlaufs sowie der Förderung in der Werkstatt für behinderte Menschen



In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, beim Erstellen des Eingliederungsplans mit Aussagen zur Eignung der Werkstatt für behinderte Menschen als der für den behinderten Menschen geeigneten Eingliederungseinrichtung sowie mit Vorschlägen für den weiteren Rehabilitationsverlauf mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, die Eignung und Neigung des behinderten Menschen zu erkennen und Vorschläge für die erforderlichen berufsfördernden und -begleitenden Maßnahmen zu unterbreiten. Der Prüfungsteilnehmer muss nachweisen, dass er den behinderten Menschen in der Werkstatt geeignete Arbeiten und Aufgaben bereitzustellen vermag, aus deren Erledigung er Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
das Bereitstellen von Arbeiten und Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade; insbesondere muss der Prüfungsteilnehmer Tätigkeitsanalysen erstellen können, Arbeiten im Hinblick auf das Anforderungsniveau und den Schwierigkeitsgrad (motorisch, kognitiv, emotional und sozial) beurteilen und verändern können sowie Arbeitshilfen in Abhängigkeit von den Behinderungsauswirkungen bereitstellen können;

2.
das Beobachten und Beurteilen der Fähigkeiten und Fertigkeiten des behinderten Menschen bei der Aufgabenerledigung im sozialen Kontext; insbesondere muss der Prüfungsteilnehmer die Auswirkungen verschiedener Behinderungen kennen und Instrumentarien für eine systematische Beobachtung und Dokumentation des Arbeitsverhaltens, der Arbeitsleistung, der Belastungsfähigkeit, des Konzentrationsvermögens, der Merkfähigkeit, des Vorstellungsvermögens, der motorischen Fertigkeiten, der sozialen Kompetenzen und des Standes der Beherrschung von Kulturtechniken anwenden können;

3.
die Fähigkeiten zum Erarbeiten eines qualifizierten Beitrags zur Erstellung des Eingliederungsplans, in dem Vorschläge für den weiteren Rehabilitationsverlauf enthalten sind; insbesondere muss der Prüfungsteilnehmer die Ergebnisse des Beobachtens und Beurteilens der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen in Vorschläge berufsfördernder und begleitender Angebote zur Rehabilitation (Inhalte, Schwierigkeitsgrad, zeitliche Perspektive) umsetzen und beim Erstellen eines individuellen und standardisierten Förderplans für den weiteren Rehabilitationsverlauf nach Maßgabe des Eingliederungsplans durch konkrete Vorschläge mitwirken können.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...