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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 6 Gestaltung der Arbeit unter rehabilitativen Aspekten



In diesem Handlungsbereich soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, an dem Auftrag der Werkstatt, ein breites Angebot an Arbeitsplätzen bereitzustellen, mitzuwirken. Dazu muss der Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, Arbeit so zu gestalten, dass sie der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der Eignung und Neigung der behinderten Menschen unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung entspricht und ihnen Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit bietet. Darüber hinaus muss er die Arbeitsplätze so weit wie möglich an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes anpassen können. Der Prüfungsteilnehmer soll Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe so gestalten können, dass die behinderten Menschen in die Lage versetzt werden, wirtschaftlich verwertbare Leistungen zu erbringen und sich dabei weiterzuentwickeln. Der Prüfungsteilnehmer muss an der Gestaltung arbeitsbegleitender Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen in Kooperation mit dem begleitenden Dienst mitwirken können. Darüber hinaus muss er die Arbeitsabläufe lernförderlich gestalten und mit den arbeitsbegleitenden Maßnahmen verzahnen können. Der Prüfungsteilnehmer muss den Übergang der behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiterführende Bildungsmaßnahme fördern können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Planen und Durchführen von Arbeiten in der Werkstatt mit den behinderten Menschen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und rehabilitativer Anforderungen; Mitwirken bei der Anwendung von geeigneten Verfahren der Arbeitsvorbereitung, der Arbeitssteuerung und Arbeitskontrolle mit dem Ziel der Eigenplanung, -steuerung und -kontrolle durch die behinderten Menschen; Anleiten von Gruppen und einzelnen Beschäftigten bei der Arbeit;

2.
individuelle Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung der Behinderungsauswirkungen; Anwenden von Erkenntnissen und Regeln der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung beim Bau von Arbeitsvorrichtungen, Spezialwerkzeugen und Schutzvorrichtungen sowie anderen Arbeitshilfen in Zusammenarbeit mit den Fachkräften zur Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin und den Fachkräften zum Vorrichtungsbau;

3.
Gestalten lernförderlicher Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe unter arbeitspädagogischen Gesichtspunkten; Analyse und Veränderung von Arbeiten im Hinblick auf die Förderung der motorischen, kognitiven und emotionalen und sozialen Fertigkeiten und Fähigkeiten; Verzahnen mit arbeitsbegleitenden Maßnahmen;

4.
Anwenden wirtschaftlicher Kriterien und Standards der Qualitätssicherung bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in Zusammenarbeit mit dem Qualitätsbeauftragten der Werkstatt;

5.
Mitwirken am Planen und Durchführen der arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit; Verzahnen der arbeitsbegleitenden Maßnahmen mit Lernarrangements bei der lernförderlichen Gestaltung von Arbeit;

6.
Umsetzen von Anforderungen der Arbeitssicherheit, des Unfallschutzes und des Umweltschutzes einschließlich der Gesetze und Verordnungen für den Personenkreis der Beschäftigten in Werkstätten; insbesondere muss die Fachkraft Unfallverhütungsvorschriften anwenden und erste Hilfe bei Unfällen und Verletzungen leisten können;

7.
Mitwirken beim Übergang des behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder in eine weiterführende berufsfördernde Maßnahme einschließlich dem Durchführen von gezielten Fördermaßnahmen; Mitwirken beim Anbahnen und Begleiten von Praktika in Zusammenarbeit mit den begleitenden Diensten;

8.
Vorbereiten älterer behinderter Menschen auf den Ruhestand in Zusammenarbeit mit dem begleitenden Dienst der Werkstatt.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...