(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch die bestandene Prüfungsleistung zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909; zuletzt geändert durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153