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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 11 Abs. 3)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2001 S. 1244

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BehWerkPrV Bestehen der Prüfung
... ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung gemäß § 10 sind anstatt der Note Ort und Datum ...