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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 BehWerkPrV Gliederung der Prüfung
... und einem Fachgespräch. (2) Die schriftliche Aufsichtsarbeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt sich auf die in § 3 genannten Handlungsbereiche und besteht aus einer ...
§ 10 BehWerkPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... kann auf Antrag von der Ablegung der schriftlichen Aufsichtsarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen ...
§ 11 BehWerkPrV Bestehen der Prüfung
... Die zwei Prüfungsteile gemäß § 9 sind gesondert zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden ... (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit mindestens ausreichend bewertet wurden. (3) Über das ...
§ 12 BehWerkPrV Wiederholung der Prüfung
... wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsleistung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...