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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG)

G. v. 26.07.1994 BGBl. I S. 1797; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 860-6-8 Sozialgesetzbuch
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Artikel 2 Übergangsregelung



Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren etwas anderes.

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