§ 3 - Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG k.a.Abk.)

§ 3 Antrag



(1) Die Bundesregierung übersendet dem Bundestag den Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Streitkräfte rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes.

(2) Der Antrag der Bundesregierung enthält Angaben insbesondere über

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den Einsatzauftrag,

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das Einsatzgebiet,

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die rechtlichen Grundlagen des Einsatzes,

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die Höchstzahl der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten,

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die Fähigkeiten der einzusetzenden Streitkräfte,

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die geplante Dauer des Einsatzes,

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die voraussichtlichen Kosten und die Finanzierung.

(3) Der Bundestag kann dem Antrag zustimmen oder ihn ablehnen. Änderungen des Antrags sind nicht zulässig.



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