§ 1 - Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (AbschlagsV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2001 BGBl. I S. 981; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Geltung ab 29.05.2001; FNA: 402-28-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 1 Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

1In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. 3§ 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren G. v. 28. April 2017 BGBl. I S. 969 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 4 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
vom 28.04.2017 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbschlagsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbschlagsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 4 BauVRRG Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
...  § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981), die durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 ...


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