§ 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen
Dem Bieter und mit ihm gemeinsam handelnden Personen ist es verboten, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern der Zielgesellschaft im Zusammenhang mit dem Angebot ungerechtfertigte Geldleistungen oder andere ungerechtfertigte geldwerte Vorteile zu gewähren oder in Aussicht zu stellen.
Frühere Fassungen von § 33d WpÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenWpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
Zitate in ÄnderungsvorschriftenÜbernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 08.07.2006 BGBl. I S. 1426
Artikel 1 ÜbernRLUG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ... Durchbrechungsregel § 33c Vorbehalt der Gegenseitigkeit § 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen". c) Nach § 39 ... 33 Abs. 3 wird aufgehoben. 16. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d eingefügt: „§ 33a Europäisches Verhinderungsverbot ... auf der Internetseite der Zielgesellschaft zu veröffentlichen. § 33d Verbot der Gewährung ungerechtfertigter Leistungen Dem Bieter und mit ihm ...
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