§ 26 Sperrfrist
(1) Ist ein Angebot nach
§ 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß
§ 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
- 1.
- den Bieter (des untersagten Angebots),
- 2.
- eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem Bieter gemeinsam handelnde Person oder
- 3.
- eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.
(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig gemacht und scheitert dieses Angebot, weil dieser Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß
§ 10 Absatz 3 Satz 1 vor Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzulässig:
- 1.
- den Bieter (des gescheiterten Angebots),
- 2.
- eine Person, die zwischen der Veröffentlichung des gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem Bieter gemeinsam handelte, oder
- 3.
- eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2 gemeinsam handelt.
(3) 1Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides. 2Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten Angebots.
(5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter auf Antrag von dem Verbot nach den Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesellschaft der Befreiung zustimmt.
Frühere Fassungen von § 26 WpÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 WpÜG Untersagung des Angebots (vom 20.12.2019) ... oder 5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur ... gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ...
§ 60 WpÜG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024) ... 6. entgegen § 15 Abs. 3 eine Veröffentlichung vornimmt, 7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt, 7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot ... 7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt, 7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 18 GwRLÄndG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ... „5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur ... gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ... eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat." 2. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Sperrfrist (1) Ist ein Angebot ... veröffentlicht hat." 2. § 26 wird wie folgt gefasst: „ § 26 Sperrfrist (1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2 untersagt worden, ist ... 1 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 7a ersetzt: „7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt, 7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot ... „7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot abgibt, 7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
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