Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung eine Befreiung nach §
10 Abs. 1 Satz 3 oder §
37 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, oder eine Nichtberücksichtigung von Stimmrechtsanteilen nach §
36 widerrufen wird.
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698